Erbringung von Dienstleistungen jeder Art zur Energieversorgung aus regenerativen Energien, der Erstellung und Umsetzung von Konzepten einer effizienten Energienutzung, sowie der Energiebewirtschaftung. Der Gegenstand der Gesellschaft erfasst auch die Planung von Anlagen zur Energieversorgung aus regenerativen Energien. Darüber hinaus ist Gegenstand des Unternehmens die Beteiligung an Projektgesellschaften, die die Finanzierung und den Bau und Betrieb von Anlagen gemäß Satz 2 wahrnehmen. Dabei kann das Unternehmen auch die Betriebsführung, Verwaltung und Übernahme der persönlichen Haftung dieser Projektgesellschaften übernehmen. Das Unternehmen kann sich zudem an Unternehmen beteiligen, die den Vertrieb von erneuerbarer Energie zum Gegenstand haben. Sofern im Gebiet der Gesellschafter deren Anstalten des öffentlichen Rechts (AÖR) zum Zwecke der Energieversorgung tätig sind, übernimmt die KEG primär eine Unterstützungsfunktion, um auch größere Projekte gemeinsam umsetzen zu können. Das Tätigwerden der AÖR beschränkt sich auf den örtlichen Wirkungskreis. Das Tätigwerden der KEG hingegen betrifft einen überörtlichen Wirkungskreis und somit eine energiewirtschaftliche Betätigung, die aufgrund der wirtschaftlichen Notwendigkeit und Komplexität über die Verbandsgemeindegrenzen hinausgeht. So soll die KEG in Projektgesellschaften primär in der Rolle des Komplementärs übernehmen, während den örtlichen AÖR die Möglichkeit offen steht, sich an diesen Projekten als Kommanditist zu beteiligen. Insofern werden eine Konkurrenz zwischen örtlichen AÖR und der KEG sowie Doppelstrukturen vermieden und gleichzeitig eine klare Aufgabenabgrenzung gewährleistet. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche zur Erreichung des Unternehmensgegenstandes zweckdienlichen Geschäfte durchzuführen, sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, solche Unternehmen zu erwerben oder zu gründen, sowie Zweigniederlassungen zu errichten und Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Dritten zu schließen, soweit dies mit dem Gegenstand des Unternehmens zusammenhängt oder ihm unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet ist. Ergänzend zu diesem Gesellschaftsvertrag gelten die Vorschriften der Landkreisordnung Rheinland-Pfalz (LKO) in Verbindung mit der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) über die wirtschaftliche Betätigung der Landkreise und Gemeinden in ihrer jeweils geltenden Fassung (Drittes Kapitel LKO, Fünftes Kapitel, 3. Abschnitt GemO).
Energieversorgung
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