Einsammeln, Befördern, Behandeln, Zwischenlagern, Umladen, Verwerten und Abladen von Abfällen, das Befördern und Behandeln von Deponiesickerwasser sowie das Sammeln, Befördern und Behandeln von Fäkalschlammen aus Grundstücksentwässerungsanlagen (Klein- und Gruppenkläranlagen sowie abflusslose Sammelgruben nach § 97 Abs. 2 Nds. Wassergesetz in der geltenden Fassung). Der Eigenbetrieb darf im Rahmen des § 136 NkomVG und der jeweils geltenden abfallrechtlichen Vorschriften weitere Aufgaben im Abfallwirtschaftsbereich übernehmen. Der Eigenbetrieb nimmt die Aufgaben und Befugnisse des Landkreises Goslar als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 6 Abs. 1 Nds. Abfallgesetz (NAbfG) vom 14.07.03 (Nds. GVBl. S 273) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 17 und 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung in vollem Umfang wahr. Der Eigenbetrieb übernimmt für den Landkreis Goslar die Aufgaben des Rettungsdienstes nach § 2 Abs. 2 des Niedersächsiches Rettungsdienstgesetzes (NRettDG) vom 02.12.2007 (Nds. GVBl. S. 473) in der jeweils geltenden Fassung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben errichtet und unterhält der Eigenbetrieb Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 4 NRettDG, soweit er dazu befugt ist. Der Eigenbetrieb kann auch andere Aufgaben und weitere Dienstleistungen für den Landkreis Goslar und die kreisangehörigen Kommunen übernehmen bzw. erbringen. Der Eigenbetrieb kann sich zur Erfüllung seine Aufgaben anderer Einrichtungen oder Unternehmen bedienen.
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