Für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 2 i. V. m. § 43a Abs. 2 WPO sowie § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere, 1. die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Abschlussprüfungen, Prüfung von Kreditinstituten und Versicherungsgesellschaften sowie die Vornahme von Depotprüfungen, 2. die Erstellung von Gutachten auf den vorgenannten Gebieten, 3. die Durchführung von Treuhandgeschäften jeder Art. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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