Geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Daneben bilden der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen sowie die Übernahme der persönlichen Haftung einschließlich der Geschäftsführung bei Personengesellschaften einen weiteren Unternehmensgegenstand. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Auch im Rahmen ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin ist Gegenstand des Unternehmens die geschäftsmässige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG. Auch in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin sind der Gesellschaft Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte ausgeschlossen.
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