1. Die Beteiligung an anderen Unternehmen und die Geschäftsführung solcher Unternehmen. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten nach dem Unternehmensbeteiligungsgesellschaftsgesetz (UBGG). 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere Unternehmen zu erwerben und/oder sich an ihnen - auch als persönlich haftender Gesellschafter - zu beteiligen. 3. Die Gesellschaft ist ferner zu allen Rechtsgeschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet sind, den Gegenstand der Gesellschaft zu fördern.
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