Erwerb, die Aufzucht, die Mast und Veräußerung von Geflügel, der Ackerbau und alle damit verbundenen landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Die KG ist eine Gesellschaft im Sinne des § 51 a Abs. 1 BewG. Sämtliche Gesellschafter müssen die persönlichen Voraussetzungen des § 51 a Abs. 1 BewG erfüllen, und während der Dauer ihre Gesellschafterstellung ununterbrochen aufrecht erhalten.
Geflügelzüchtereien
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