Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, Jugendpflege und Kindererziehung. Die Gesellschaft fördert und verwirklicht mildtätige Zwecke gem. § 52 AO insbesondere durch: a) den Aufbau und Betrieb von Kindertageseinrichtungen für Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren. Diese sollen in Ihrem Gruppenalltag pädagogisch begleitet werden, ihnen sollen Erlebnis-, Handlungs- und Bildungsmöglichkeiten der deutschen, englischen und weiteren Sprachen erschlossen werden, sie sollen im Zusammenwirken mit den Kindeseltern in ihrer ganzheitlichen Entwicklung gefördert und unterstützt werden. b) Integration von Kindern aus anderen Kulturkreisen und Bevölkerungsgruppen in den deutschen Kulturkreis. c) Die Gesellschaft erfüllt zudem mildtätige Zwecke, indem sie Kinder und Schutzbefohlene im Alter von 1 bis 6 Jahren unterstützt, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe Anderer angewiesen sind (Inklusion).
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