Tätigkeit, Personal im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und nach Erhalt der vorgeschriebenen Erlaubnisurkunden, an fremde Unternehmen gegen Entgelt zu überlassen, die in diesem Zusammenhang anfallenden Service-Leistungen sowie die Akquisition von Mitarbeitern, die diese Tätigkeiten durchführen. Ferner, die Personalvermittlung und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten, sofern diese nicht genehmigungspflichtig sind. Sind die in Satz 2 dieses § 2 Ziffer 2.1 dieserSatzung genannten Tätigkeiten genehmigungs- oder erlaubnispflichtig, sind die in Satz 2 genannten Tätigkeiten zulässig, sobald die erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse erteilt sind. Eine rechtliche Beratung, insbesondere eine steuerrechtliche Beratung, ist nicht Gegenstand des Unternehmens.
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