A) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung); b) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten oder deren Nachweis (Anlagevermittlung); c) die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlussvermittlung); d) die Anlageberatung; sowie e) die Beratung im Hinblick auf, sowie die Vermittlung und Verwaltung von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften sowie Anteilen geschlossener und offener Fonds. Ausgenommen sind die Rechts- und Steuerberatung sowie Tätigkeiten, die unter das Investmentgesetz fallen oder Bank- oder Versicherungsgeschäfte darstellen sowie sonstige erlaubnispflichtige Tätigkeiten, es sei denn, dass für diese Tätigkeiten eine Erlaubnis vorliegt. Die Gesellschaft ist bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Finanzinstrumenten von Kunden zu verschaffen oder auf eigene Rechnung Finanzinstrumente anzuschaffen und zu veräußern.
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