Bank obliegen insbesondere die Aufgaben einer Sparkassenzentralbank in den Ländern Hessen, Thüringen und Nordrhein-Westfalen sowie die Aufgaben einer Kommunal- und einer Staatsbank in den Ländern Hessen und Thüringen. Die Bank kann auch in weiteren Ländern Sparkassenzentralbankfunktionen übernehmen. Als Sparkassenzentralbank verwaltet die Bank insbesondere die Liquiditätsrnittel der Sparkassen in den in Abs. 1 genannten Ländern durch eine geeignete Anlagepolitik und stellt den Sparkassen angemessene Liquiditätskredite bereit. Des Weiteren obliegen ihr in Zusammenarbeit mit den Sparkassen die sich aus dem Verbund ergebenden Geschäfte. Als Kommunal- und Staatsbank besorgt die Bank bankmäßige Geschäfte der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Länder Hessen und Thüringen, sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie von Unternehmen, die diesen nahe stehen, und unterstützt sie mit ihrer Geschäftstätigkeit bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Die Bank kann für die Länder Hessen und Thüringen und andere Träger der öffentlichen Verwaltung treuhänderische und Aufgaben der öffentlichen Förderung übernehmen. Für den Bereich der öffentlichen Förderung, insbesondere des Wohnungswesens und Städtebaues, der Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Umweltschutzes, werden die Aufgaben durch bei der Bank in Hessen und Thüringen gem. Art. 8 Abs. 4 des Staatsvertrages über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen eingerichtete Geschäftsbereiche wahrgenommen. Näheres regeln die §§ 24 bis 28. Die Bank betreibt eine Bausparkasse insbesondere in den Ländern Hessen und Thüringen nach den Vorschriften des Gesetzes über Bausparkassen unter der Bezeichnung \"Landesbausparkasse Hessen-Thüringen\" als rechtlich unselbstständige Einrichtung. Für die Bausparkasse sind ein gesonderter Jahresabschluss und ein Lagebericht aufzustellen. Die Bank kann Bankgeschäfte aller Art und weitere im kreditwirtschaftlichen Bereich übliche Dienstleistungen und Geschäfte betreiben, soweit die Bankgeschäfte und weiteren Dienstleistungen und Geschäfte unmittelbar oder mittelbar der Zweckerfüllung der Bank dienen. Sie kann in diesem Rahmen Beteiligungen eingehen, eigene selbstständige Einrichtungen schaffen sowie bebaute und unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erwerben und veräußern. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben. Im Rahmen ihrer Aufgaben kann die Bank Mitgliedschaften an Verbänden und anderen Organisationen eingehen. Die Geschäfte der Bank sind unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze zu führen. Dabei sind allgemein wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und die Belange der Sparkassen und der Kommunen zu fördern. Unter Berücksichtigung des öffentlichen Auftrages der Bank ist die Erzielung von Gewinn nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.
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