(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Zwecke der Gesellschaft sind: die Mittelweitergabe im Sinne des § 58 Nr. 1 AO an andere gemeinnützige, steuerbegünstigte Organisationen zur Verfolgung der folgenden Zwecke; die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO; - die Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO; - die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO; - die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes einschließlich des Klimaschutzes im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO; - die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 13 AO; - die Förderung der Einwicklungszusammenarbeit im Sinne von § 52 Abs. Nr. 15; - die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 18 sowie - die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 24; - die Förderung der Erziehung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. (3) Die Zwecke der Gesellschaft werden insbesondere verwirklicht durch - die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne (u.a. durch Fundraising; Benefiz-; Spendenveranstaltungen und Erlöse aus dem Verkauf von Waren- und Dienstleistungen) sowie deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zur Förderung der im § 2 Abs. 2 dieser Satzung genannten Zwecke; - Bildung eines Netzwerkes von Unternehmen und Einzelpersonen zum Zwecke der Förderung von gemeinnützigen Gesellschaften mit mindestens einem der in § 2 Abs. 2 genannten Satzungszwecke. - Die beschafften Mittel sollen ausschließlich steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zugewandt werden, die die oben genannte Zwecke verwirklichen, indem sie mindestens eines der 17 Ziele für Nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen (UN Sustainable Development Goals, SDGs) verfolgen.
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