Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch den Betrieb von im deutschen und EU-Gesundheitswesen ambulant tätigen Unternehmen auf privatrechtlicher Grundlage; der Betrieb eines oder mehrerer medizinischer Versorgungszentren (MVZ) nach § 95 SGB V als ambulante fachgruppengleiche Einrichtung, in der Ärzte oder Zahnärzte tätig sind; der Erwerb von bebauten und unbebauten Grundstücken, Erbbaurechten sowie Wohnungs- und Teileigentum. Die Gesellschaft darf weitere gleichartige oder ähnliche Unternehmen erwerben, pachten oder sich an ihnen in jeder zulässigen Form beteiligen sowie Zweigniederlassungen errichten. Soweit medizinische Versorgungszentren (MVZ) unter der Gesellschaft betrieben werden, dürfen Gesellschafter nur Leistungserbringer i.S.v. § 95 SGB V sein.
Ärzte
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