Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). 2 Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung, der Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. 3. Die Gesellschaft dient der Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern mit körperlicher, geistiger und psychischer Behinderung sowie der Unterstützung ihrer Familien ohne Rücksicht auf deren Staatsangehörigkeit, Konfession, Herkunft, Geschlecht und Wohnsitz. 4. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Kindertagesstätten, Kindergärten und Wohneinrichtungen, einer Schule sowie ambulanter Einrichtungen und Angebote für Kinder und Erwachsene mit Behinderung und deren Familien. 5. Der Gesellschaftszweck kann auch verwirklicht werden durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Wohnraum für den in § 53 AO genannten Personenkreis, insbesondere für Menschen mit Behinderung sowie für ältere, kranke, hilfsbedürftige oder sozial schwache Menschen, die aufgrund besonderer sozialer Probleme Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Wohnraum oder einen hohen Hilfebedarf haben und dadurch notleidend sind. Hilfsbedürftige Personen erhalten Unterstützung im Rahmen von kombinierten Wohn- und Betreuungsangeboten und besonderen Wohnformen. 6. Die Gesellschaft verwirklicht die in Ziffer 2 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, vor allem mit den in der Anlage 1 genannten zur Unternehmensgruppe der "Stiftung Leben leben" mit Sitz in Uelzen gehörenden steuerbegünstigten Körperschaften, insbesondere durch das Erbringen und die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen jeglicher Art sowie durch die Überlassung von Personal. Zu den Leistungen gehören vor allem fachbezogene Dienst- und Beratungsleistungen auf den Gebieten der Behindertenhilfe, der Senioren- und Altenhilfe, der Berufsbildung, der Erziehung, der Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens. 7. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere Dienstleistungen als die vorgenannten erbringen und andere steuerbegünstigte Körperschaften unterstützen sowie Kooperationen im Sinne eines planmäßigen Zusammenwirkens mit anderen als den vorstehend genannten Körperschaften eingehen, sofern diese die Voraussetzungen der §§ 51 - 68 AO erfüllen. Dazu gehören vor allem die in Anlage 2 genannten Kooperationspartner.
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Sozialwesen
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