Errichtung einer nachbarschaftlichen Gemeinschaft im Sinne des vorstehenden Absatz 1. Sie versteht sich als Teil eines lokalen, regionalen und überregionalen Entwicklungsprozesses und Netzwerkes. Die nachbarschaftliche Gemeinschaft ermöglicht ein Leben in unterschiedlichen Wohnformen. Hierfür kann die Genossenschaft a) alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, der Gemeinschaftsentwicklung, der kulturellen Entwicklung der Infrastruktur und der Selbstversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen, b) Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen erwerben, errichten, sanieren, bewirtschaften und betreuen; hierzu gehören Wohnungen, Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen, c) Beteiligungen an Genossenschaften, Organisationen und Unternehmen verschiedener Rechtsformen eingehen.
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