Einrichtungen sowie Förderung und Durchführung von Maßnahmen, die einer wirksamen Lebenshilfe behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen aller Altersstufen und deren Angehörigen bewirken. - Einrichten und Betreiben von Wohnheimen, besonderen Wohnformen, Wohngruppen und Tagesstruktur für behinderte Menschen einschließlich der Betreuung selbstständig wohnender behinderter Menschen - Vermietung von Wohnungen in unterstützenden Wohnformen gemäß § 2 Abs. 3 und 4 NuWG. - Errichten und Betreiben von Werkstätten für behinderte Menschen einschließlich weiterer Einrichtungen und Maßnahmen zur Eingliederung behinderter und hilfsbedürftiger Menschen in das Arbeitsleben - Errichten und Betreiben von Fördergruppen, -einrichtungen und- maßnahmen für behinderte Menschen - Freizeitmaßnahmen für behinderte Menschen - Einrichtungen und Maßnahmen zur Früherkennung und -förderung, der Stützpädagogik sowie des familienentlastenden Dienstes - Errichten und Betreiben von Tagesbildungsstätten und Schulen sowie Schülerassistenz für behinderte Kinder und Jugendliche - Förderung der Erziehung in der Familie, Hilfen zur Erziehung - Errichten und Betreiben von Kindergärten und Krippen sowohl für behinderte als auch für nicht behinderte Kinder - Einrichtungen und Maßnahmen zur Förderung der Integration von Menschen mit Behinderung und nicht behinderten Menschen (Inklusion) - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin wie z.B. Praxen für Physio- und Ergotherapie - Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung - Beratungsangebote und -stellen für behinderte Menschen und ihre Angehörigen - ambulante und mobile Dienste zur Hilfe für körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftige Menschen, um diesen ein möglichst eigenständiges und weitestgehend selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen bzw. die Folgen von Alter, Behinderung, Krankheit oder sonstiger Leiden zu mildern, u. a. auch durch Angebote der ambulanten Pflege - durch satzungsgemäßes planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt. - durch Zuwendungen an andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke (§§ 52-54 Abgabenordnung), - Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften.
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