Eine Immobilien- Gesellschaft im Sinne der §§ 1 Abs. 19 Nr. 22, 234 ff. KAGB. Die Tätigkeit der Gesellschaft ist daher auf solche Tätigkeiten beschränkt, die nach den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Spezial-AIF auch unmittelbar für Rechnung des Spezial-AIF vorgenommen werden dürfen. Die Gesellschaft darf (i) Immobilien und Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7, (ii) Anteile an Gesellschaften, die selbst Immobilien-Gesellschaften nach § 1 Abs. 19 Nr. 22 KAGB sind, (iii) die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände erforderlichen Gegenstände gemäß § 231 Abs. 3 KAGB sowie (iv) Liquidität gemäß § 253 Abs. 1 KAGB erwerben und halten, soweit die vorstehend genannten Vermögensgegenstände jeweils nach den Anlagebedingungen unmittelbar für den Spezial-AIF erworben werden dürfen. Die von der Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermögensgegenstände sind vor ihrem Erwerb entsprechend § 231 Abs. 2 KAGB und nach Maßgabe der in den Anlagebedingungen des Spezial-AIF festgelegten Bewertungsvorschriften zu bewerten. Die Gesellschaft kann alle nicht erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben und Handlungen vornehmen, die geeignet sind, dem Gesellschaftszweck nach Absatz (2) unmittelbar oder mittelbar zu dienen, soweit diese Geschäfte und Handlungen nach dem KAGB und den Anlagebedingungen des Spezial-AIF vorgenommen werden dürfen.
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