(1) Die Gesellschaft wird bei der Verfolgung ihres Zwecks die Zielsetzung und Prägung der Stiftung Liebenau beachten. (2) Die Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens gemäß § 57 Abs.3 AO mit der Stiftung Liebenau, Meckenbeuren, und deren Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs.1 HGB) und mit der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist, Kißlegg, und deren Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs.1 HGB) sowie dem Allgäu-Stiftung Vereinigung gemeinnütziger Stiftungen im Allgäu e.V. und dessen Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs. 1 HGB). Die Tätigkeiten ergeben sich aus § 2 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages. (3)Durch ihr planmäßiges Zusammenwirken verfolgen die kooperierenden Körperschaften gemeinsame steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. Abgabenordnung. Die Zwecke der Körperschaft sind: a) Erziehung, Bildung, Beschäftigung, Heilbehandlung, Betreuung und Pflege von Menschen, insbesondere von behinderten, alten und kranken Menschen sowie von Menschen, die auf andere Art benachteiligt oder auf die Hilfe anderer angewiesen sind, b) Gewährung von Hilfen für Personen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen, c) Prävention von Problemlagen für Menschen, gesellschaftliche Integration für den oben genannten Personenkreis sowie Förderung und Unterstützung der zwischenmenschlichen Beziehungen, im Sinne der Solidarität und Subsidiarität, Förderung des bürgerschaftichen Engagements, d) Erkennung neuer Problemfelder, Entwicklung neuer und Weiterentwicklung vorhandener Hilfen sowie ihre Erprobung und Umsetzung für den genannten Personenkreis, e) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Menschen, die sich um den genannten Personenkreis bemühen und Förderung ehrenamtlichen Engagements. (4) Die Gesellschaft verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch die Erbringung von Dienstleistungen, vornehmlich in den Bereichen Informationstechnologie, Buchhaltung und Consulting für die in Abs. 2 genannten steuerbegünstigten Körperschaften. (5) Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die Gesellschaft a) Einrichtungen und Dienste auch in der Form eigener juristischer Personen unterhalten oder sich an solchen beteiligen und alle hierfür notwendigen Handlungen und Rechtsgeschäfte unternehmen. Sie kann eigene oder andere Rechtsträger mit ähnlichem Zweck durch Darlehen, Geld- und Sachzuwendungen oder in anderer Form unterstützen und hierzu Mittel beschaffen, b) Dienste und Leistungen entgeltlich und unentgeltlich erbringen. (6) Der Zweck kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im In- und Ausland verfolgt werden. (7) Andere als die vorstehend aufgeführten Zwecke darf die Gesellschaft nicht verfolgen.
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