(1) Die Gesellschaft wird bei der Verfolgung ihres Zwecks die Zielsetzung und Prägung der Stiftung Liebenau beachten. (2) Die Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens gemäß § 57 Abs.3 AO mit der Stiftung Liebenau, Meckenbeuren, und deren Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs.1 HGB) und mit der Stiftung Hospital zum Heiligen Geist, Kißlegg und deren Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs.1 HGB) sowie dem Allgäu-Stiftung Vereinigung gemeinnütziger Stiftungen im Allgäu e.V. und dessen Beteiligungsgesellschaften (§ 271 Abs. 1 HGB).Die Tätigkeiten ergeben sich aus § 2 Absatz 4 des Gesellschaftsvertrages. (3) Durch ihr planmäßiges Zusammenwirken verfolgen die kooperierenden Körperschaften gemeinsame steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. Abgabenordnung. Die Zwecke der Körperschaft sind: a) Erziehung, Bildung, Beschäftigung, Heilbehandlung, Betreuung und Pflege von Menschen, insbesondere von behinderten, alten und kranken Menschen sowie von Menschen, die auf andere Art benachteiligt oder auf die Hilfe anderer angewiesen sind, b) Gewährung von Hilfen für Personen, die einer besonderen Unterstützung bedürfen, c) Prävention von Problemlagen für Menschen, gesellschaftliche Integration für den oben genannten Personenkreis sowie Förderung und Unterstützung der zwischenmenschlichen Beziehungen, im Sinne der Solidarität und Subsidiarität, Förderung des bürgerschaftichen Engagements, d) Erkennung neuer Problemfelder, Entwicklung neuer und Weiterentwicklung vorhandener Hilfen sowie ihre Erprobung und Umsetzung für den genannten Personenkreis, e) Aus-, Fort- und Weiterbildung von Menschen, die sich um den genannten Personenkreis bemühen und Förderung ehrenamtlichen Engagements. (4) Die Gesellschaft verwirklicht diese Zwecke insbesondere durch die Erbringung von Dienstleistungen, vornehmlich zur Unterhaltung und zum Betrieb von Gebäuden und deren Infrastruktur. (5) Die Gesellschaft ist befugt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben, zu pachten, sich an solchen zu beteiligen, deren persönliche Haftung und Vertretung zu übernehmen, Betriebsstätten und Zweigniederlassungen zu errichten sowie alle Geschäfte zu betreiben, die geeignet sind, die Unternehmungen der Gesellschaft zu fördern. (6) Der Zweck kann im Rahmen der gesetzlichen Regelungen im In- und Ausland verfolgt werden.
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