(1) Die Vermittlung des Abschlusses von Immobiliardarlehensverträgen, auch im Sinne des § 491 Abs. 3 BGB, die Vermittlung entsprechender entgeltlicher Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 BGB sowie die Beratung von Dritten zu solchen Verträgen, die Vermittlung des Abschlusses von sonstigen Darlehensverträgen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge sowie die Vermittlung von sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Darlehensverträgen. (2) Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die geeignet sind, den Unternehmensgegenstand unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft betreibt keine Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG und erbringt keine Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG.
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