Förderung von Kunst und Kultur. Die Förderung von Kindern und Jugendlichen (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AO). Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Gedankens der Völkerverständigung (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO). Die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (§ 52 Abs. 2 Nr. 15 AO). Die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO). Weiterhin ist Zweck der Gesellschaft auch mildtätige Zwecke durch selbstlose Unterstützung bedürftiger Personen (§ 53 AO), mit besonderem Augenmerk auf Kinder und Jugendliche und deren Familien. Die o.g. Zwecke werden durch die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an gemeinnützige inländische Körperschaften, Körperschaften des öffentlichen Rechts und an ausländische Organisationen im Sinne des § 58 Abs. 1 der AO erreicht, insbesondere durch die nachstehenden Tätigkeiten: Unterstützung internationaler Hilfsprojekte, die auch geeignet sind, das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland zu fördern; Unterstützung von Kunstprojekten, Film und Theaterprojekten; Unterstützung gemeinnütziger Organisationen im Inland, diese müssen als gemeinnützig anerkannt sein. Punktuelle Hilfe für bedürftige Kinder, zum Beispiel Finanzierung von Musikunterricht oder Ausübung einer Sportart. Stipendien für bedürftige Studenten. Diese dürfen nicht im ersten Grade mit dem Gründer verwandt sein. Bei der Vergabe von Stipendien wird die Gesellschaft die Vorschriften des § 52 Abs. 1 AO befolgen. Die Gesellschaft verwirklicht ihre Zwecke auch unmittelbar selbst durch die Realisierung eigener Projekte wie z.B. die Errichtung einer Schule oder eines Kinderdorfes in Afrika.
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