Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters bei anderen Steuerberatungsgesellschaften. Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit verbundenen berufsmäßig zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 33, 57 Abs. 3 StBerG, die nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Steuerberater unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Die Gesellschaft schafft dazu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte; sie unterhält insbesondere die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherungen. Die Gesellschaft darf Geboten und Verboten des Steuerberatungsgesetzes sowie des sonstigen Berufsrechts der Steuerberater nicht zuwiderhandeln; sie darf insbesondere die für sie tätigen Steuerberater in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Der Gesellschaft ist Werbung nur in den berufsrechtlichen Grenzen erlaubt. Handels- und Bankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 4 StBerG sind der Gesellschaft nicht gestattet.
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