Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit verbundenen berufsmäßig zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 33, 57 Absatz 3 StBerG, die nur durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Steuerberater unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Die Gesellschaft schafft dazu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte; sie unterhält insbesondere die nach dem Berufsrecht der Steuerberater vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherungen. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des Steuerberatungsgesetzes sowie des sonstigen Berufsrechts der Steuerberater nicht zuwiderhandeln; sie darf insbesondere die für sie tätigen Steuerberater in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Der Gesellschaft ist Werbung nur in den berufsrechtlichen Grenzen erlaubt. Handels- und Bankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 4 StBerG sind der Gesellschaft nicht gestattet. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie darf sich an ähnlichen oder gleichartigen Gesellschaften beteiligen und diese erwerben. Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.