(a) der Betrieb der folgenden Bankgeschäfte: Einlagengeschäft (§1 Abs. 1 S. 2 Nr.1 KWG) und Kreditgeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG); (b) das Betreiben von Zahlungsdiensten, die den in § 1 Abs. 1 S. 2 Zahlungsdienstegesetzes (ZAG) genannten Zahlungsdiensten entsprechen; (c) der Lloyds Bank plc direkten Zugang zur Verwaltung der durch TARGET2 aus- und eingehenden Euro-Zahlungsströme, ein Zahlsystem im Geschäftsverkehr zwischen Banken zur Bearbeitung von grenzüberschreitenden Überweisungen in Echtzeit, zu verschaffen. (d) als zuständige Bank zur Durchführung von Euro-Zahlungen für Lloyds Banking Group plc zu handeln. (e) der Lloyds Bank plc Zugang zu den Einlagen- und Finanzierungseinrichtungen der Europäischen Zentralbank zu verschaffen.
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