Erwerb und die Verwaltung von eigenen und fremden Vermögensgegenständen (Immobilien, Wertpapieren, Beteiligungen), nämlich eigener Unternehmen, Mutter- und Tochter-Unternehmen und/oder Schwesterunternehmen. Hiervon umfaßt werden nur genehmigungsfreie Geschäfte, die einer Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen nicht bedürfen. Ausgeschlossen sind insbesondere alle Geschäfte, die unter § 1 KWG im Zusammenhang mit dem Erlaubnisvorbehalt des § 32 Abs. 1 KWG stehen.
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