Gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere a) die Prüfung von Jahresabschlüssen b) die Auftraggeber in steuerlichen Angelegenheiten zu vertreten und zu beraten c) in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters oder des Wirtschaftsprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassung errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 Abs. 2 StBerG, §§ 3 Abs. 3, 47 WPO).
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