Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere - betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen nebst der Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, - geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, - berufsübliche prüfungsnahe Dienstleistungen, - treuhänderische Verwaltung.
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