(1) Die Gesellschaft verfolgt einen öffentlichen Zweck als \"Lokale Tourismusorganisation\" (L- TO). Sie dient der Bündelung der Aufgabenerfüllung der an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gemeinden als anerkannte Kur- und Erholungsorte im Bereich der Tourismusförderung entsprechend der Vorgabe der Landestourismuskonzeption des Landes Schleswig-Holstein. Die Kooperation der an der Gesellschaft (unmittelbar oder mittelbar) beteiligten Gemeinden dient der Erfüllung einer aller diesen Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgabe der Tourismusförderung. Die Gesellschaft stellt die organisatorische Plattform für die Zusammenarbeit der Gemeinden in diesem Bereich dar. Die gesamte Tätigkeit der Gesellschaft ist ausschließlich auf diesen öffentlichen Zweck auszurichten. Die Gesellschaft verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht; sie ist nicht gewinnorientiert. (2) Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung umfassender Dienstleistungen im Bereich der touristischen Administration für die Gemeinden, die unmittelbar als ihre Gesellschafter oder mittelbar über ihre Gesellschaften an ihr beteiligt sind. Dazu zählen insbesondere: a. der Betrieb von Einrichtungen der touristischen Infrastruktur einschließlich Entwicklung, Koordination und Qualitätsmanagement dieser Einrichtungen, b. die Erledigung sämtlicher Marketingaufgaben (Vermarktung, Vertrieb, Produkt- und Angebotsentwicklung) im Bereich des Tourismus, c. der Aufbau, Betrieb und die Weiterentwicklung eines Gästeverzeichnisses und d. die Vertretung der Region nach außen in touristischen Belangen für die Gemeinden. (3) Die Gesellschaft kann Unternehmen erwerben. gründen, sich an solchen beteiligen und sonstige Geschäfte betreiben, die dem Gesellschaftszweck direkt oder indirekt dienlich sind, wenn dadurch der Gesellschaftszweck gefördert wird. (4) Werden durch Planungen bzw. sonstige Vorhaben der Gesellschaft die Interessen der unmittelbar oder mittelbar an der Gesellschaft beteiligten Kommunen berührt, so ist der/die Bürgermeister/in der jeweiligen Kommune zu unterrichten. Zu diesem Zweck kann der/die Bürgemeister/in der unmittelbar oder mittelbar beteiligten Kommunen von den Geschäftsführern/innen jederzeit Auskunft und Einsicht in die Akten verlangen. (5) An der Gesellschaft können nur Gemeinden bzw. Städte einschließlich kommunaler Eigenbetriebe sowie Gesellschaften beteiligt sein, die sich unmittelbar oder mittelbar ausschließlich in kommunaler Hand befinden. Eine Beteiligung von privatem Kapital ist nicht zuläässig.
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