(1) Zweck des Unternehmens ist die ausschließliche und unmittelbare Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) im In- und Ausland insbesondere durch Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugendhilfe, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der Wissenschaft und Forschung. Die Gesellschaft kann die zuvor genannten Zwecke durch eigenes Handeln und direkte Zuwendungen erfüllen, aber auch dadurch, dass Mittel beschafft werden (insbesondere durch Spenden) und diese dann anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften für die unmittelbare Verwirklichung der oben genannten steuerbegünstigen Zwecke zur Verfügung gestellt werden (§ 58 Ziff. 1 Abgabenordnung). Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zustiftungen Dritter (z.B. Geschäftsanteile) anzunehmen, die mit der Maßgabe geleistet werden, sie dem Stiftungsvermögen zuzuführen und lediglich die Erträgnisse daraus für satzungsmäßige Zwecke der Gesellschaft zu verwenden. Die Gesellschaft ist außerdem berechtigt, rechtlich unselbständige gemeinnützige und mildtätige Stiftungen zu verwalten. Andere als diese Zwecke darf die Gesellschaft nicht verfolgen. (2) Erträge aus der Beteiligung der Gesellschaft an der Firma Mahle GmbH sowie aus ihrem sonstigen Vermögen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden. Soweit es zur nachhaltigen Erfüllung dieser Zwecke erforderlich ist, können die Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zugeführt werden. Außerdem ist es zulässig, dass a) die Gesellschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer frieen Rücklage zuführt. b) die Gesellschaft Mittel zu Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Einhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese Beträge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder künftig zulässigen Rücklagen anzurechnen. (3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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