(1) Gegenstand des Unternehmens ist die ideelle und finanzielle - Förderung des Schutzes von Familien, - Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, - Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, insbesondere die Chancengleichheit, - Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Gesundheitspflege, - Förderung der Erziehung und Volksbildung, - Förderung von Kunst und Kultur, - Förderung des Natur- und Umweltschutzes, - Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere Suizidprävention, - Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, - allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens, insbesondere des sozialen Zusammenhalts, - Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten der genannten Zwecke. (2) Der Gegenstand des Unternehmens wird insbesondere verwirklicht durch: a) die Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften, die zumindest einen der Zwecke des Absatzes 1 Spiegelstrich 1 bis 10 verfolgen. Die Mittelbeschaffung erfolgt durch - die Anlage eigenen Vermögens zur Erzielung von Erträgen; - die Durchführung von Veranstaltungen, Aufrufen und sonstige Aktionen zur Akquise von Spenden und sonstigen zweckgerichteten Unterstützungen; - die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen; - unentgeltliche Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung der geförderten Maßnahmen. b) die Durchführung von eigenen Veranstaltungen, Kampagnen und öffentlichkeitswirksamen Projekten zur Förderung der Zwecke des Absatzes 1 durch die Bereitstellung von Informationen und Ermöglichung von Wissenstransfer sowie die Schaffung von Aufmerksamkeit für die in Absatz 1 bezeichneten Bereiche. Die Gesellschaft ist politisch neutral. Es werden keine politischen Zwecke im Sinne der einseitigen Beeinflussung der politischen Meinungsbildung oder der Förderung von politischen Parteien verfolgt. (3) Während die Gesellschaft im Rahmen der Mittelbeschaffung für andere steuerbegünstigte Körperschaften und der Weiterleitung an diese keinen quantitativen Beschränkungen unterliegt, darf sie zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstandes auch selbst operativ tätig werden sowie Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO heranziehen. (4) Die Gesellschaft kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen. (5) Die Gesellschaft arbeitet als so genanntes Purpose-Unternehmen bzw. Unternehmen in Verantwortungseigentum. Außer dem Kontrollgesellschafter können nur ausgewählte Mitarbeiter oder Gesellschaften, die nur aus Mitarbeitern bestehen, stimmberechtigte Gesellschafter werden und bleiben. Unternehmerschaft und Eigentümerschaft sind aneinander gekoppelt. Geschäftsanteile dürfen höchstens zum Nominalwert übertragen werden. Gewinnerzielung ist Mittel zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und kein Selbstzweck.
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