Verleasen von Industrie- und Konsumgütern sowie die Unternehmensberatung. Die Gesellschaft ist befugt, ihre Tätigkeit auszudehnen auf Marketing und Werbung. Die Gesellschaft ist befugt, alle Leistungen zu erbringen, die dem vorgenannten Gesellschaftszweck dienen und für die eine behördliche Konzession oder Erlaubnis nicht notwendig ist. Soweit Leistungen erbracht werden, die dem Handwerk unterliegen oder die einer gesetzlichen Genehmigung, Zulassung o.ä. bedürfen, wird das Unternehmen die entsprechende Konzession oder Erlaubnis vor Auftragsannahme einholen. Solange die entsprechende Konzession oder Erlaubnis nicht erteilt ist, werden die entsprechenden Tätigkeiten an Subunternehmer vergeben, die über die entsprechenden Qualifikationen verfügen. Es sind sämtliche Tätigkeiten ausgeschlossen, die einer Erlaubnis nach der Gewerbeordnung, der Makler- und Bauträgerverordnung, dem KWG und/oder dem Versicherungsvermittlungsgesetz bedürfen.
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