Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege im Rahmen von Zweckbetrieben im Sinne des § 65 ff. Abgabenordnung durch die logistische Betreuung von geistig und/oder körperlich behinderter hilfsbedürftiger, verletzter und sonstiger erkrankter Menschen, die auf Grund der Art und des Ausmaßes der Behinderung, Verletzung und/oder Erkrankung auf die Beförderung in Spezialfahrzeugen oder in mit Begleitpersonen besetzten Kraftfahrzeugen angewiesen sind (Behindertentransport), die Betreuung, Versorgung und Transport von erkrankten und verletzten Personen mit Kranken- und Rettungsdienstwagen (Rettungsdienst) oder in sonstigen Einzelfällen im Hinblick auf die Beförderung hilfsbedürftig sind, so dass eine fach- gerechte oder persönliche Betreuung sichergestellt ist (qualifizierter Krankentransport), die pflegende, vorbeugende und ergänzende Betreuung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 Nr. 1 AO) in ambulanten stationären und teilstationären Einrichtungen (Sozialstation, Pflegeheim, Betreuungseinrichtungen). Die Gesellschaft darf in diesem Zusammenhang sämtliche ergänzenden Tätigkeiten aufnehmen, die der Verwirklichung der Förderung der Altenhilfe und der Wohlfahrtspflege dienen.
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Sozialwesen
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