(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung und die Förderung des Sports; insbesondere der Persönlichkeitsentwicklung, Friedenserziehung und des interkulturellen Erfahrungsaustauschs durch Kampfsportunterricht in Kombination mit Bildungsprogrammen (verschiedene Branchen, u.a. Karate, Taekwondo, Wing Chun, Kickboxen, Brazilian Jiu Jitsu, Judo, Aikido); Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Aufbau eines globalen Netzwerkes von Multiplikatoren, die das Martial Arts for Peace gGmbH Ausbildungsprogramm umsetzen. Die Martial Arts for Peace gGmbH unterstützt Individuen und Kampfsportschulen mit Weiterbildungskursen, Ausrüstung und Infrastruktur. Sie setzt Projekte um, die Kampfsport mit Bildungs- und Jugendarbeit verbinden, und fördert das leibliche, geistige und seelische Wohl von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die Verwirklichung ihrer Rechte auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit im Sinne des §1 KJHG. Ferner durch das nationale und internationale Einwerben von Spenden und Schenkungen (Beschaffung von Mitteln) - in Form von Geldleistungen - zur finanziellen Förderung mildtätiger und gemeinnütziger Projekte. Dabei darf die Gesellschaft ihre Mittel nur an andere Körperschaften zur Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken im Sinne dieses Absatzes weiterleiten. Bei inländischen Begünstigten muss es sich überdies um steuerbegünstigte Körperschaften oder um Körperschaften des öffentlichen Rechts handeln. Die Weiterleitung von Mitteln der Gesellschaft an eine ausländische Körperschaft erfolgt nur, sofern sich der Empfänger verpflichtet, zeitnah aussagekräftige Rechenschaftsberichte über die Verwendung der von der Gesellschaft erhaltenen Mittel vorzulegen. Ergibt sich aus diesen Rechenschaftsberichten nicht, dass mit diesen Mitteln ausschließlich die satzungsgemäßen Zwecke der Gesellschaft verfolgt werden, oder kommt der Empfänger der Mittel seiner Pflicht zur Vorlage des Rechenschaftsberichts nicht nach, wird die Weiterleitung der Gesellschaftsmittel unverzüglich eingestellt. (3) Die Gesellschaft verpflichtet sich, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel an gemeinnützige oder mildtätige Projekte nachvollziehbar und transparent weiterzuleiten. (4) Gegenstand ist auch der Betrieb aller Geschäfte, die geeignet sind, den vorgenannten Ge-sellschaftszweck zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, Unternehmen im In- und Ausland zu erwerben, zu gründen oder sich daran zu beteiligen. (5) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke. (6) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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