Eine Vermittlung von Versicherungen und die Einbringung von Dienstleistungen jeglicher Art auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, soweit sie nicht erlaubnispflichtig nach § 32 KWG sind. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und alle Maßnahmen zu ergreifen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im weitesten Sinne zusammenhängen und/oder ihm unmittelbar oder mittelbar förderlich erscheinen. Die Gesellschaft ist des weiteren berechtigt, Zweigniederlassungen zu errichten und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen, solche zu erwerben oder die Geschäftsführung solcher Unternehmen zu übernehmen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die den Gesellschaftszweck zu fördern geeignet sind. Nicht zum Gegenstand des Unternehmens gehören Geschäfte gemäß § 34 c Gewerbeordnung und solche, die einer Eintragung der Gesellschaft in die Handwerksrolle voraussetzen.
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