Betrieb von Kindertagesstätten, für die sozialpädagogische altersgerechte Förderung und betreuung von Kindern und deren Verpflegung. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung (AO). Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Bildung und Erziehung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO). Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern ab dem 2. Lebensjahr bis zum Schulalter in Kindertagesstätten mit den Zielen: Kinder in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung nachhaltig zu fördern, unter Berücksichtigung der jeweils besonderen sozialen und kulturellen Bedürfnisse und Interessen der Kinder und somit dazu beizutragen, Benachrichtungen zu vermeiden oder abzubauen; Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen; Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen; dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für Kinder und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen; Weiterhin durch die Betreuung von Hortkindern. Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Gesellschaft Kindertagesstätten als Träger der freien Jugendhilfe gründen, übenehmen, und betreiben. Weiterhin kann sich die Gesellschaft an geeigneten Einrichtungen zur Förderung der Erziehung beteiligen oder selbst solche Einrichtungen gründen. Beteiligt sich die Gesellschaft an solchen Einrichtungen, dürfen jedoch finanzielle oder sonstige Leistungen ausschließlich an ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften des öffentlichen Rechts fließen. Die Gesellschaft ist zur Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 AO für die Förderung der in Abs. 2 genannten Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft befugt. Hierzu ist die Gesellschaft berechtigt, Spenden, Vermächtnisse und Erbschaften anzunehmen, Unternehmen zu gründen, sich an Gesellschaften zu beteiligen und Maßnahmen und Einrichtungen um Sinne des Satzungszwecks zu beraten und zu fördern, soweit hiermit nicht gegen gemeinnützigkeitsrechtliche Vorgaben verstoßen wird, sowie Rücklagen in gesetzlich zulässiger Höhe im Sinne § 62 AO zu bilden.
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