Für Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 129 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 WPO insbesondere 1. Jahresabschlußprüfungen von mittelgroßen Kapitalgesellschaften 2. Erstellung von Gutachten 3. Treuhandtätigkeiten. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 47 Abs. 2 WPO).
Ingenieurbüro
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