Wahrnehmung von Berufsaufgaben im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 BauKaG (Architektin/Architekt) Art. 3 Abs. 2 BauKaG (Innenarchitektin/Innenarchitekt) oder Art. 3 Abs. 3 BauKaG (Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt) jeweils in Verbindung mit Art. 3 Abs. 6 BauKaG, sowie Erbringung sämtlicher Ingenieur-Leistungen für den Hoch- und Tiefbau sowie Vermittlung von Leistungen von Phasen 1 bis einschließlich 3 der jeweiligen Leistungsbilder der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI),sowie der "besonderen Leistungen" aller Phasen nach HOAI für den Hoch- und Tiefbau. Vermittlung von Leistungen der Phasen 1 bis einschließlich 3 der jeweiligen Leistungsbilder sowie der "besonderen Leistungen" aller Phasen nach HOAI ist auch in der Form zulässig, dass Aufträge zur Erbringung solcher Leistungen für eigene Rechnung hereingenommen und an Dritte weitervergeben werden. Vergabe und Weitervergabe von Leistungen der Phasen 1 bis einschließlich 3 der jeweiligen Leistungsbilder sowie der "besonderen Leistungen" aller Phasen nach HOAI an Personen oder Personengesellschaften aus dem Kreis der Gesellschafter ist zulässig; das gilt auch für den Fall, dass diese Gesellschafter Geschäftsführer der Gesellschaft sind.
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