Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie alle damit zu vereinbarende Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art zu beteiligen oder diese zu erwerben, auch als persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft, die ihrerseits Steuerberatungsgesellschaft ist, insbesondere an der Lohrmann Riehle Durach Mazars Steuerberatungsgesellschaft GmbH & Co. KG.
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