(1). Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die Aufstellung von Bilanzen, Anfertigung von Steuererklärungen, Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen und steuerlichen Angelegenheiten sowie die Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften. (2) Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Dann haben Sie die Möglichkeit diesen Firmeneintrag ganz einfach zu ergänzen oder zu aktualisieren.
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