Übernahme der Funktion als gesetzlicher Sicherungsfonds für die Krankenversicherung gemäß §§ 126, 127 Versicherungsaufsichtsgesetz und als freiwilliger Sicherungsfonds für die Krankenversicherung. Im Rahmen dieses Zwecks besteht der Gegenstand der Gesellschaft darin, die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten Personen, Bezugsberechtigten und sonstiger aus dem Krankenversicherungsvertrag begünstigter Personen zu schützen und zu diesem Zweck die Bestände zahlungsunfähiger oder überschuldeter (vgl. §§ 88 Abs. 2, 89 Abs. 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz) Krankenversicherungsunternehmen, die in Deutschland niedergelassen und zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 12 Versicherungsaufgesichtsgesetz zugelassen sind, zu übernehmen, zu verwalten sowie ganz oder teilweise auf in Deutschland zum substitutiven Krankenversicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen weiterzuübertragen.
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