Betrieb von ambulanten Einrichtungen im Gesundheitswesen, insbesondere der Betrieb eines oder mehrerer medizinischen Versorgungszentren im Sinne § 95 SGB V zur Erbringung vertrags- oder privatärztlicher Leistungen und sonstiger ärztlicher und heilberuflicher sowie nichtärztlichen Leistungen einschließlich aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Berufsrechtliche und vertragsarztrechtliche Vorgaben sind zwingend zu beachten; Die Bildung von ärztlichen Kooperationen, der Abschluss von Verträgen zur integrierten Versorgung oder sonstigen Selektivverträgen mit Kostenträgern des Gesundheitswesens und die Erbringung von Dienstleistungen jeglicher Art zugunsten aller medizinischer Leistungserbringer im öffentlichen wie auch privaten Gesundheitswesen.
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