Gründung und der Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller ärztlichen und zahnärztlichen, auch kieferorthopädischen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen im Bereich des Gesundheitswesen, und zwar mit ambulanten Leistungserbringern, mit stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung, mit Leistungserbringern der Vorsorge und Rehabilitation und mit nichtärztlichen Leistungserbringern, dies jeweils einschließlich des Angebots und der Durchführung neue ärztlicher Versorgungsformen. Davon umfasst ist u.a. auch die Beteiligung an überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften im Sinne von § 33 Abs. 2 Zulassungsordnung-Ärzte, in deren Namen und auf deren Rechnung der Unternehmensgegenstand ausgeübt wird, sowie der Betrieb mehrerer Medizinischer Versorgungszentren an verschiedenen Standorten unter der Gesellschaft als Trägergesellschaft. Alle bezeichneten Unternehmensgegenstände einschließlich der Gründung von Medizinischen Versorgungszentren, der Bildung von Kooperationen und der Erbringung von Leistungen sind beschränkt auf das nach Berufs- und Vertragsarztrecht zulässige.
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