1. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im Sinne des § 52 Absatz (2) Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), hauptsächlich im Bereich der ambulanten, insbesondere vertragsärztlichen Versorgung. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Betrieb eines medizinischen Versorgungszentrums am Allgemeinen Krankenhaus in Celle. Im Rahmen der in Satz 1 genannten Förderzwecke arbeitet die Gesellschaft dabei planmäßig mit Körperschaften der AKH-Gruppe, insbesondere mit a) der AKH Facility gGmbH zusammen, sofern diese die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt. Dies wird insbesondere durch die Erbringung von Reinigungs- und Logistikleistungen von Seiten der AKH Facility gGmbH gegenüber der Gesellschaft erreicht. b) der AKH Catering gGmbH zusammen, sofern diese die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt. Dies wird insbesondere durch den Verkauf von Waren von Seiten der AKH Catering gGmbH gegenüber der Gesellschaft erreicht. c) der Stiftung Allgemeines Krankenhaus Celle zusammen. Dies erfolgt insbesondere durch administrative, medizinische und ärztliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen im Bereich der Hygiene inklusive der Sterilgutversorgung von Seiten der Stiftung Allgemeines Krankenhaus Celle an die Gesellschaft. Zudem werden u.a. unbewegliche und bewegliche Wirtschaftsgüter an die Gesellschaft überlassen und Waren aller Art veräußert. Demgegenüber erbringt die Gesellschaft u.a. Dienstleistungen im Rahmen der ambulanten Versorgung an die Stiftung Allgemeines Krankenhaus Celle. 2. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der sich aus den nachfolgenden §§ 3 und 4 ergebenden Schranken berechtigt, alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und Tätigkeiten auszuüben, die dem Gegenstand des Unternehmens -mittelbar oder unmittelbardienen. Dies umfasst auch die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären, ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern im Gesundheitswesen einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie der integrierten Versorgung. Das Unternehmen kann sich im Rahmen des kommunal- und gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an weiteren dem Gesellschaftszweck dienenden Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens beteiligen, mit diesen kooperieren oder solche Unternehmen errichten, erwerben oder pachten.
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