Errichtung und der Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren (MVZ) i. S. d. § 95 Abs. 1 SGB V; - die ambulante und stationäre Durchführung von ärztlichen Maßnahmen im Rahmen des Betriebs einer konzessionierten Privatklinik nach § 30 GewO. Dazu zählt die Ausübung des gesamten Spektrums ärztlicher Leistungen durch approbierte Ärzte, wobei die Schwerpunkte auf Laseranwendungen und operativen Eingriffen im Bereich der Dermatologie sowie auf den Gebieten der Plastisch-Ästhetischen Medizin und der Kosmetischen Medizin liegen. Weitere Schwerpunkte bilden die Phlebochirurgie sowie die Behandlung von angiologischen, phlebologischen und kardiologischen Krankheitsbildern. Die Gesellschaft erbringt diese Leistungen entweder durch eigene ärztliche Gesellschafter oder mittels angestellter oder nieder-gelassener Ärzte sowie in Kooperation mit Anästhesisten. Die Gesellschaft ist berechtigt, MVZ an unterschiedlichen Standorten als (medizinisch) eigenständige Betriebsstätten zu betreiben, sonstige Zweigniederlassungen zu errichten, sich an gleichartigen Unternehmen zu beteiligen und sonstige medizinische Leistungen, insbesondere für Selbstzahler, zu erbringen.
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