1. Verwirklichung von Aufgaben der Caritas als Wesensfunktion der katholischen Kirche durch den Betrieb und die Unterstützung von Einrichtungen des Pflege- , Gesundheits- und Krankenhauswesens. 2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung der Einrichtungen der Wohlfahrtspflege zur Behandlung und medizinischen Versorgung von hilfsbedürftigen Personen im Rahmen einer möglichst optimalen ambulanten medizinischen Versorgung der Bevölkerung. 3. Der Gesellschaftszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung, die Erweiterung sowie den Betrieb eines oder mehrerer Medizinischer Versorgungszentren, auch im Sinne einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft mit Genehmigung nach § 33 Abs. 2 Ärzte - ZV, im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung vertrags - und privatärztlicher Leistungen unter ärztlicher Leitung im Rahmen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege gegenüber hilfsbedürftigen, privat und gesetzlich krankenversicherten Patienten sowie sonstigen Selbstzahlern. Mindestens 2/3 der Leistungen der Gesellschaft müssen hilfsbedürftigen Personen im Sinne von § 53 AO zugutekommen. Zu mindestens 40 Prozent werden pflichtversicherte Patienten oder Patienten behandelt, bei denen die Leistungen nicht höher als bei pflichtversicherten Patienten abgerechnet werden. Ferner erbringt die Gesellschaft Dienstleistungen der Strahlentherapie für steuerbegünstigte Zwecke im Zusammenwirken mit steuerbegünstigten Körperschaften (§ 57 Abs. 3 AO). Die Kooperationsleistungen nach § 57 Abs. 3 AO nach den vorgenannten lit. f) bis h) werden insbesondere erbracht gegenüber verbundenen Unternehmen, nämlich der Katholische Hospitalvereinigung Weser-Egge gGmbH. 4. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig und nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für die Gesellschaft geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind und die mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufs sowie den im Folgenden genannten Grundsätzen vereinbar sind. Die Gesellschaft darf sich demgemäß an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, wenn diese Vorhaben mit der gesetzlichen Aufgabenstellung des Gesellschafters vereinbar sind. Den für den Gesellschafter zuständigen Aufsichtsbehörden sind derartige Vorhaben rechtzeitig anzuzeigen. Die Gesellschaft darf sich nur insoweit an anderen Gesellschaften beteiligen und Zweigniederlassungen sowie weitere Betriebs- und Nebenbetriebsstätten gründen, als dass dies gemeinnützigkeitsrechtlich zulässig ist. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere Funktions - und Dienstleistungen als die vorgenannten erbringen und andere steuerbegünstigte oder öffentlich- rechtliche Körperschaften beliefern und versorgen. Die Gesellschaft gewährleistet, a) dass die Gesellschaft selbst und die für die Gesellschaft tätigen Ärzte und sonstigen Personen das Selbstbestimmungsrecht und die Würde ihrer Patienten respektieren und ihre Privatsphäre achten sowie die Bestimmungen zur ärztlichen Schweigepflicht und zum Datenschutz einhalten; b) dass die für die Gesellschaft tätigen Ärzte ihren ärztlichen Beruf nach freiem Gewissen, den Geboten der ärztlichen Ethik und der Menschlichkeit und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlich, insbesondere berufsrechtlich, aufgestellten Grundsätze einer korrekten ärztlichen Berufsausübung und unter Beschränkung auf ihr jeweiliges Fachgebiet ausüben und insoweit keine Grundsätze anzuerkennen und keine Vorschriften oder Anweisungen zu beachten, die mit ihrer ärztlichen Aufgabe oder gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind oder deren Befolgung sie nicht verantworten können - die Gesellschaft wird die für sie tätigen Ärzte anhalten, ihren ärztlichen Beruf gewissenhaft auszuüben, dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und die ihnen nach berufsrechtlichen
Interessengemeinschaften
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