Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 iVm. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Die Partnerschaft kann durch die Aufnahme weiterer Berufsträger, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als Partner erweitert werden. Die Partnerschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. §§ 34 StBerG; 47 WPO) hierfür erfüllt sind.
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