1. Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums zur Erbringung aller zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten Leistungserbringern und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nichtärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie der besonderen Versorgung. Darüber hinaus kann die Gesellschaft ambulante und stationäre Einrichtungen planen, umsetzen, erwerben und betreiben. Sie kann Kooperationen mit Leistungserbringern anbahnen und eingehen. 2. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar dienen. Sie kann zu diesem Zweck mit anderen Unternehmen und Unternehmungen im Gesundheitsmarkt (inkl. Pflege- und Rehabilitationsbereich) zusammenarbeiten, solche Unternehmen gründen, erwerben und/oder sich an ihnen beteiligen, diese veräußern sowie Unternehmensverträge abschließen und die Geschäftsführung in anderen Unternehmen übernehmen. Die Gesellschaft darf sich an Unternehmen auch als persönliche haftende Gesellschafterin beteiligen. Die Gesellschaft darf im In- und Ausland Zweigniederlassungen unter gleicher oder anderer Firma errichten.
Fachärzte
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