Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43a Abs. 4 WPO sowie die Ausübung der für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, und zwar insbesondere: die Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen; die Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten; die Beratung und Vertretung in Steuersachen; die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten; die Beratung und Hilfeleistung in Bilanzierungs- und Buchführungsangelegenheiten; die Existenzgründungsberatung; die gutachterliche Tätigkeit; die treuhänderische Tätigkeit. Ausgenommen sind jedoch die Treuhandgeschäfte über die Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren für andere sowie Geschäfte nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften. Weiter ausgeschlossen sind sonstige Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte.
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