Erwerb, die Vermietung und die Verwaltung von eigenen und fremden Immobilien, die Veräußerung von Immobilien sowie alle im Zusammenhang mit eigenen und fremden Immobilien stehenden Dienstleistungen. Die Verwaltung fremder Wohnräume oder von gemeinschaftlichem Eigentum i. S. d. WEG bedarf der Erlaubnis nach § 34 c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 GewO (Wohnimmobilienverwalter). Andere erlaubnispflichtige Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
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