Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Bildung und Erziehung, die Förderung des bürgerlichen Engagements sowie die Förderung der Wohlfahrtspflege. Dies wird insbesondere verwirklicht durch: - die Durchführung von ambulanten sozialpädagogischen und behinderten-pädagogischen Hilfen nach den § 27/29/30/31/32/35/35a SGB VIII und §§ 53/54 5GB XII, - den Betrieb von stationären Jugendhilfemaßnahmen nach § 34 SGB VIII, - Inobhutnahme, § 42 SGB VIII - Schulsozialarbeit als ergänzende Lernförderung im Sinne § 28 (5) SGB II und § 34 SGB XII - den Betrieb von Kinder- und Jugendfreizeiteinrichtungen sowie Schülerclubs gem. § 11 SGB VIII, - Jugendsozialarbeit, § 13 SGB VIII, - Angebote zur allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie gem. § 16 SGB VIII, insbesondere durch Angebote der Familienbildung, der Beratung in Fragen zur Erziehung und Entwicklung sowie Familienfreizeit und Familienerholung bei gleichzeitiger erzieherischer Betreuung der Kinder. - Förderung der Kommunikation von Bürgern - unabhängig von Alter, Nationalität, Religion und Ausbildung - mit dem Ziel gegenseitiger und ehrenamtlicher Hilfe und Unterstützung. - Förderung von Nachbarschaftshilfe zur Beseitigung der Isolation von Familien innerhalb eines ganztägig geöffneten Treffpunkts, - materielle Hilfen (Essen, andere Sachleistungen) für hilfsbedürftige Personen i.S. des § 53 AO.
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Sozialwesen
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