1. Gegenstand des Unternehmens sind die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. 2. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Steuerberatungsunternehmen, nicht jedoch an Steuerberatungsgesellschaften mbH oder AG, zu beteiligen soweit dies vom Steuerberatungsgesetz gedeckt ist, solche Unternehmen zu erwerben sowie Zweigniederlassungen im Inund Ausland zu unterhalten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Leiter der Zweigniederlassung im Inland muß ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung amOrt der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat. Im Ausland sind jeweils auch die dortigen berufsrechtlichen Bedingungen enthalten.
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